Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – Ablauf der Frist zur Selbstbemessung

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Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – Ablauf der Frist zur Selbstbemessung

Nach § 5 Abs. 2 Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG haben die Abgabenschuldner jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Gibt der Abgabepflichtige trotz Aufforderung keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt, oder erweist sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig, ist im Sinne der §§ 201 ff BAO amtswegig vorzugehen und die Abgabe mit Bescheid festzusetzen. Darauf hinzuweisen ist, dass diese Pflicht zur Selbstbemessung im heurigen Jahr nicht nur die Freizeitwohnsitzabgabe, sondern erstmals auch die Leerstandsabgabe betrifft.

10.04.2024