Bestimmungen Wohnstraße

spielende Kinder

Geltende Bestimmungen nach der Straßenverkehrsordnung in Wohnstraßen

Die jeweils zuständige Straßenbehörde (z. B. die Gemeinde) kann, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung des Verkehrs oder die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes erfordert, durch Verordnung Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Wohnstraßen erklären. Dies ist mit dem entsprechenden Verkehrszeichen kundzumachen.

In Wohnstraßen ist der Fahrzeugverkehr verboten, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

•    Fahrradverkehr (darf in Wohnstraßen auch gegen die Einbahn fahren)

•    Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr, Feuerwehr bzw. sämtlicher Blaulichtorganisationen im Einsatz

•    Befahren zum Zwecke des Zu- und Abfahrens. In Wohnstraßen sind das Betreten der Fahrbahn und das Spielen gestattet. Der erlaubte Fahrzeugverkehr darf nicht mutwillig behindert werden.


Lenkerinnen und Lenker von Fahrzeugen dürfen in Wohnstraßen Fußgängerinnen und Fußgänger beziehungsweise Radfahrerinnen und Radfahrer nicht behindern oder gefährden. Sie dürfen nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren. In Wohnstraßen darf nur an den dafür gekennzeichneten (markierten) Stellen geparkt werden.

Beim Ausfahren aus einer Wohnstraße ist dem Fließverkehr Vorrang zu geben.

Durch die geringe Bekanntheit von Wohnstraßen und den darin geltenden Bestimmungen, werden diese gerne als Schleichwege oder Abkürzen missbraucht, was aber eine Verletzung der StVO nach sich zieht und eine Verkehrsdelikt darstellt. Kontrolliert werden darf die Einhaltung der Bestimmungen in der gültig verordneten Wohnstraße ausschließlich durch die Exekutive.

Kennzeichnung der Wohnstraße

    Wohnstraße                  Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 9c StVO 1960 - Wohnstraße

Wohnstraße Ende

                 Hinweiszeichen gem. § 53 Abs. 9d

                 StVO 1960 Ende einer Wohnstraße


23.03.2021